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Patentrechtsreform in Neuseeland

Keine Softwarepatente in Neuseeland

Keine Softwarepatente in Neuseeland

Nach fünf Jahren Debatte hat das neuseeländische Parlament am 28. August 2013 das neue Patentgesetz in dritter Lesung verabschiedet, in Kraft treten wird dieses allerdings erst am 28. August 2014.

Das alte Gesetz aus dem Jahre 1953 hatte mit seinem lokalen Neuigkeitsbegriff und dem geringen Anspruch an die erfinderische Höhe (patentability) schon lange sein Verfallsdatum überschritten.

Das lange Dauer der Verabschiedung des neuen Patengesetzes hat zwei Gründe:

1. Das Wirtschaftsministerium wollte zunächst den WAI 262 Report des Waitangi Tribunals abwarten, um auf dessen Empfehlungen entsprechend reagieren zu können.

2. Der Streit, der sich an der Frage entfachte, ob Computerprogramme (sog. Softwarepatents) patentierbar sein sollen oder nicht. Es soll hier kurz vorweggenommen werden, dass Computerprogramme urheberrechtlich schutzfähig sind.

Die Frage war also: Soll der Schutz auf Patente ausgeweitet werden (wie z.B. in den USA)?

Von den multinationalen Großkonzernen wurde die uneingeschränkte Patentierfähigkeit von Computerprogrammen befürwortet.

Für Neuseelands dynamisch-wachsende IT Branche war dies ein besorgniserregender Vorschlag, denn es würde die Erfindungsfreiheit der Kiwi Programmierer und Computeringenieur erheblich einschränken und sie dem Risiko aussetzen von internationalen Firmen verklagt zu werden.

  • Ja!
    Der erste Entwurf des Gesetzes sah vor, dass Computererfindungen patentierbar sind.
  • Nein!
    Das Select Committee hat dann empfohlen, dass Computerprogramme in die Liste der Erfindungen aufgenommen werden, die nicht patentierbar sein sollten.
  • Jein!
    Nach dem neuen Gesetz können Patente nicht auf Computerprogramme als solche erteilt werden.

 

Aus dem Gesetz ergibt sich nun, dass Computerprogramme nur als solche nicht patentfähig sind. Ein Computerprogramm ist jedoch neben der urheberrechtlichen Schutzsfähigkeit zusätzlich patentfähig, wenn es als Mittel zur Lösung einer technischen Aufgabe auf dem Gebiet der Technik eingesetzt wird und die sonstigen materiellen Schutzvoraussetzungen erfüllt (d.h. das Computerprogramm ist eine neue Erfindung die gewerblich anwendbar ist). Mit anderen Worten, Computerprogramme, die einen technischen Charakter aufweisen, sind patentierbar. Darunter fallen z.B. Computerprogramme die in Steuerungs- und Messverfahren eingesetzt werden (sog. embedded software).

 

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